Deutsche Thalassämiehilfe e. V.
Satzung des Vereins
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Thalassämiehilfe". Er ist in das Vereinsregister FÜRSTENFELDBRUCK eingetragen und führt den Namen mit dem Zusatz "e. V."
2. Sitz des Vereins ist Fürstenfeldbruck.
§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismässig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung an Thalassämie (Mittelmeer-Amämie) erkrankter Personen und ihrer hilfsbedürftigen Familien. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation und Finanzierung von Erholungsmassnahmen für Thalassämierkrankte,
- finanzielle und sachliche Hilfe für Thalassämieerkrankte und deren dadurch mit betroffenen Familien,
- Finanzierung oder Bezuschussung von notwendigen Operationen und entspre chenden Nachsorgebehandlungen,
- Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Thalassämiebehandlung,
- Finanzierung und Bereitstellung medizinischer Geräte.
3. Zur Förderung seiner Ziele und seiner Leistungskraft kann der Verein in untergeordnetem Umfang auch solche Informations- und Wohltätigkeitsveranstaltungen durchführen, die nur mittelbar den genannten Zwecken dienen, sofern und soweit dadurch sein Gepräge als mildtätiger und steuerbegünstigter Verein nicht gefährdet wird.
4. Der Verein kann zur Förderung seiner Ziele Mitgliedsbeiträge erheben. Über Art und Höhe sowie deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge kann nach Leistungsfähigkeit gestaffelt werden. Insbesondere können die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden. Im übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden und Vorhaben im Sinne von Absatz 3.
§3 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt.
4. Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Im Falle einer Änderung des Vereinszweckes oder einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge um mehr als 10% ist der Austritt ohne Einhaltung der Frist gegenüber dem Vorstand möglich.
5. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, der dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen ist, ausgeschlossen werden, wenn es in vereinsschädigender Weise gegen die Interessen des Vereins verstösst. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied durch den Vorstand mündlich oder schriftlich anzuhören.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder dieses "engeren Vorstandes" gerichtlich und aussergerichtlich vertreten.
2. Die Mitglieder des engeren Vorstandes werden durch den Kommandeur der 1. Luftwaffendivision der Bundeswehr benannt. Vorstandsmitglieder können auch Nichtmitglieder sein, die Angehörige der Bundeswehr oder ehemalige Angehörige der Bundeswehr sind.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand im Sinne des Absatzes 1 sowie
a) einem Vertreter der Mitglieder des Vereins
b) bis zu zwei weiteren Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder, die durch den enge ren Vorstand benannt oder abberufen werden können.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a) und b) endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl (a) bzw. ein erneutes Kooptieren (b) ist möglich.
4. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch vorsehen, dass Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll zu dokumentieren.
6. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Mit Ausnahme des Ersatzes von Aufwendungen für Zwecke des Vereins, die die Vorstandsmitglieder den Umständen nach für angemessen halten durften, erhalten sie keine Vergütung.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen seines Zweckes, seiner Beschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist zuständig für
(a) die Führung der laufenden Geschäfte,
(b) den Ausschluss von Mitgliedern,
(c) die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes,
(d) die regelmässige Information der Mitglieder über die Vereinsaktivitäten.
3. Er hat spätestens alle 12 Monate auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit und die Finanzen zu geben.
§ 7 Kontrolle des Vorstandes
Die Kontrolle des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die hierfür bis zu zwei Rechnungsführer wählen kann.
Dem Kommandeur der 1. Luftwaffendivision ist auf Verlangen Rechenschaft zu geben. Er kann sich hierzu Beauftragter bedienen, denen der Vorstand Einblick in die Geschäfte des Vereins zu gewähren hat.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels einfachen Briefs einzuberufen. Der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Tagesordnung ist um die Punkte zu ergänzen, deren Aufnahme von Vereins- oder Vorstandsmitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftllich beantragt wird. Der Präsident leitet die Sitzung. Bei seiner Verhinderung wird er vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
(b) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
(c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
(d) die Wahl des Vertreters der Mitglieder im Vorstand nach § 5 Abs. 3 BSt, für die Dauer eines Jahres (längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung),
(e) die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Unbeschadet des Rechts des Kommandeurs der 1. Luftwaffendivision, den engeren Vorstand zu benennen und auch abzuberufen, kann die Mitgliederversammlung den Vorstand unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 abberufen und bis zur Benennung durch den Kommandeur den Vorstand neu wählen.
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder das Vereinsinteresse es erfordert. Für die Ladung gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 9 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur geändert werden, wenn der Gegenstand der Änderung in der Ladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden ist. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit sowie der Genehmigung durch den Kommandeur der 1. Luftwaffendivision.
§ 10 Auflösung und Anfall des Vermögens
1. Für die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen über die Satzungsänderung entsprechend.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des mildtätigen Zweckes fällt das Vermögen an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e. V., Bonn, der das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Zuständigkeit Dritter
Zuständigkeiten und Befugnisse, die in dieser Satzung dem Kommandeur der 1. Luftwaffendivision übertragen sind, stehen im Falle der Auflösung dem Kommandeur des Rechtsnachfolgers der 1. Luftwaffendivision zu.
Zusatzbemerkung, nicht Bestandteil der Satzung:
Die Satzungsänderung in
§ 1 (1) "Er ist in das Vereinsregister Fürstenfeldbruck eingetragen"
wurde am 24.01.03 in das Vereinsregister beim Amtsgericht-Registergericht-Fürstenfeldbruck unter Nr. VR 941 eingetragen