Spenden - Sponsoring
Allgemeines:
Die einem Verein zufließenden Mitgliedsbeiträge und Spenden unterliegen bei ihm grundsätzlich nicht der Besteuerung. Dabei ist unerheblich, ob die Mitglieder oder Förderer des Vereins die Beiträge oder Spenden steuerlich absetzen können. Steuerbegünstigte Ausgaben sind solche, die freiwillig und ohne Gegenleistung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke geleistet werden. Außerdem gilt für Spenden:
Ausgaben, die unmittelbar und ausschließlich betrieblich veranlasst sind, sind nicht als Spende, sondern als Betriebsausgabe abzugfähig.
Spendenarten:
Von Direktspendern spricht man, wenn der steuerbegünstigte Verein selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden und zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist. Der Verein Deutsche Thalassämiehilfe e.V. erfüllt diese Voraussetzungen (siehe Satzung §2, Absatz 1). Der direktspendenbegünstigte Verein stellt dem Mitglied oder Förderer die für den Spendenabzug vorgeschriebene Spendenbestätigung aus. Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Erfolgt die Sachspende an einen direktspendenbegünstigten Verein unmittelbar durch Übergabe des Wirtschaftsgutes an den Verein, erstellt dieser die zum Spendenabzug erforderliche Spendenbescheinigung. Besteht für den Spender die Möglichkeit, Sachspenden aus seinem Betriebsvermögen zu erbringen, ist für die zutreffende Bewertung der Sachspende erforderlich, dass der Spender in der von ihm auszustellenden Bestätigung ergänzend angibt, ob die Spende aus dem Privatvermögen oder ob sie aus dem Betriebsvermögen stammt. Ein doppelter Abzug (Betriebsausgaben und Spende) ist nicht möglich. Hat der Spender einen rechtswirksam entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung oder eines Aufwendungsersatzes, kann der Verzicht darauf als steuerbegünstigte Spende abziehbar sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spender gegenüber dem Verein auf einen rechtswirksam entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung (z.B. für erbrachte Arbeitsleistung, für Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines Aufwandersatzes bedingungslos verzichtet.
Sponsoring:
Unter Sponsoring wird ganz allgemein die Gewährung von Geld oder geldwerten
Vorteilen verstanden, die zum einen dem Empfänger helfen soll, seine Aufgabe besser zu
erfüllen, mit denen zum anderen aber der Sponsor auch eigene Ziele der Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Diese Aufwendungen sind grundsätzlich als betriebliche
Ausgaben anzusehen, mit denen der Sponsor seinen betrieblichen Gewinn mindern kann. Dies
gilt immer dann, wenn der Sponsor durch das Sponsoring einen wirtschaftlichen Vorteil für
sein Unternehmen erstrebt. Dieser kann in der Erhöhung oder Sicherung des Ansehens des
Unternehmens, aber auch in werbewirksamen Hinweisen auf die Produkte des Unternehmens zu
sehen sein. Die Behandlung als Betriebsausgabe hat zwei Vorteile:
zum einen ist der Kreis der begünstigten Empfänger nicht beschränkt,
zum anderen sind die Höchstgrenzen des Spendenabzuges nicht zu beachten.
Es ist dringend zu empfehlen, dass der Sponsor und der Empfänger vorab einen
schriftlichen Vertrag abschließen.
(Quelle: Das Finanzamt und die gemeinnützigen Vereine, Finanzministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, 1997)